Wir, Wentzel Anton, des heiligen Römischen Reiches Fürst v. Kaunitz, Graf zu Rietberg, Herr der Herrschaften Widmund, Esens, Stedesdorf, Mehrisch Austerlitz, Ungarisch Brod, MährischPreuß pp, Ritter des goldenen Vliesses des Heiligen Stephani Groß Kreutz, der Römisch-Kaiserl. Königl. Apostel, majestätlicher Geheimer Rath, Oberst. Hof-, und Staatskanzler pp. fügen hiermit den sämtlichen Untertanen und Eingesessenen unserer Grafschaft Rietberg zu wissen:
Nachdem wir in Betrachtung gezogen haben, wie vorteilhaft es für die Einwohner und Untertanen unserer Grafschaft sein würde, wenn dieselben sich, mehr als bisher geschehen, auf die so nützliche Immenzucht verlegten, zumalen durch dieselbe die Nahrungsmitteln unserer Grafschaft vermehret, das zu den menschlichen Notdürftigkeiten so unumgängliche Wachs und Honig verschafft wird, so sind wir bewogen worden, unseren lieben Unterthanen und Einwohnern unserer Grafschaft Rietberg hiermit gnädigst anzubefehlen, daß dieselben auf die Immenzucht um so mehreren Fließ künftighin verwenden sollen, weil zur glücklichen Betreibung derselben in unserer Grafschaft die schönsten Gegenden der Natur dargebothen werden.
Wir verordnen deswegen, daß von dem Tage der Publikation an innerhalb dreyer Jahre die Anstalt getroffen werden soll, daß jeder Meyer sich wenigstens Acht Immenstöcke, ein Halb-Meyer sich dergleichen, ein Zweytäger vier und ein Eintäger zwei Stöcke unvermeidlich anschaffen und zulegen und fernerhin sorgfältig unterhalten soll. Es ist dabei unser landesherrlicher Befehl, daß unser Landvogt, sobald der zur Anschaffung vorgesetzte dreyjährige Termin wird verstrichen sey, bey der jährlichen Visitation der Höfe und Erben auch Achtung darauf tragen und unserer Regierung und Kammer zu berichten solle, ob jeder unser inländischen Eigenbehörigen die vorgeschriebene Anzahl an Immenstöcken genau und richtig unterhalte, widrigenfalls für jenen Immenstock, welcher von der vorgeschriebenen Anzahl abhängig ist, vier und zwanzig M’groschen Strafe unausbleiblich zur Brüchte erlegt werden sollen, wovon die eine Hälfte unserem Landvogten oder der Denuntiatur gegeben, die andere aber zu unserer Rentkammer berechnet werden soll. Unsere Regierung wird demnach über die Beobachtung dieser unserer Verordnung sorgfältig wachen und von ihrem Amt, wie die Immenzucht am besten zu tractieren, unsere Unterthanen unterrichten. Weil auch einige unserer Unterthanen sich auf die Immenzucht mit sehr glücklichem Erfolg verlegt haben, so leben wir in gnädiger Zuversicht zu ihnen, daß sie sich nicht entbrechen werden, durch Mittheilung guter Nachrichten das ihrige beyzutragen, damit diese so vorteilhafte Immenzucht unsere Grafschaft allgemein und gemeinnützig werde. Diese unserer Verordnung hat auch in betreff der Bürger und Einwohner unserer Stadt Rittberg Platz insoweit solche weitläufig und dazu schickliche Gärten und Grundstücke besitzen. Unsere Regierung wird die Anzahl der Immenstöcke bestimmen, so ein jeder Bürger nach einem genauen Verhältnis seiner Grundstücke zu halten schuldig ist.
Gegeben zu Wien den 10. April 1768